Inhalt
§ 165
Höhe der zuschussfähigen VZÄ für Fachberatungsstellen
(1) 1Für Aufgaben nach § 159 Abs. 1 gilt Folgendes:
- 1.
-
für die ambulante psychosoziale Beratung und Unterstützung der Frauen und ihrer Kinder sowie für Prävention und Öffentlichkeitsarbeit sind in der Regel maximal zuschussfähig drei VZÄ,
- 2.
-
für die Leitung und Geschäftsführung sind maximal zuschussfähig 0,2 VZÄ und
- 3.
-
für die Verwaltung sind maximal zuschussfähig 0,2 VZÄ.
2Soweit die vorgenannten Aufgaben durch Honorarkräfte wahrgenommen werden, können anstelle der Personalkosten die hierfür anfallenden Sachkosten bezuschusst werden. 3Der Zuschuss ist jedoch auf den Höchstbetrag begrenzt, der für festangestellte Fachkräfte als Personalkosten zuschussfähig wäre.
(2) Bei einer als bedarfsgerecht im Sinne der Entwicklungsplanung erachteten Einrichtung kann im besonders zu begründenden Einzelfall zur Erreichung der Bedarfsgerechtigkeit und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit von den in Abs. 1 Satz 1 genannten VZÄ nach oben abgewichen werden, wenn dies nach der Entwicklungsplanung in dem jeweiligen Einzugsbereich zur Deckung des Bedarfs erforderlich wäre und keine alternativen Einrichtungen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(3) Maximal zuschussfähig für die Aufgaben im Sinne des § 159 Abs. 2 sind 0,85 VZÄ.