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AVSG
Text gilt ab: 31.10.2026
Fassung: 02.12.2008
§ 164
Zuschussfähiges Personal für Fachberatungsstellen
(1) 1Zuschussfähig für Fachberatungsstellen im Sinne des § 159 Abs. 1 sind Personalausgaben für geeignete Fachkräfte nach den Abs. 2 und 4 sowie für Verwaltungskräfte. 2Zu den Aufgaben des Fachpersonals zählen auch Prävention und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) 1Geeignete Fachkräfte sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Psychologinnen und Psychologen. 2Geeignete Fachkräfte für Leitung und Geschäftsführung sind darüber hinaus auch Sozialwirtinnen und Sozialwirte sowie Betriebswirtinnen und Betriebswirte.
(3) Zuschussfähig für Interventionsstellen im Sinne des § 159 Abs. 2 sind Personalausgaben für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Psychologinnen und Psychologen.
(4) Personen mit fachlich vergleichbaren Qualifikationen oder entsprechender einschlägiger Berufspraxis werden von den Abs. 2 und 3 jeweils mitumfasst.