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AVSG
Text gilt ab: 31.10.2026
Fassung: 02.12.2008
§ 162
Höhe der zuschussfähigen VZÄ für Frauenschutzeinrichtungen
(1) Die Höhe der maximal zuschussfähigen VZÄ bemisst sich nach der Anzahl der vorgehaltenen und entsprechend der Entwicklungsplanung erforderlichen Frauen- und Kinderplätze.
(2) Für Aufgaben nach § 158 Abs. 1 gilt Folgendes:
1.
für die psychosoziale Beratung und Unterstützung der Frauen sind maximal zuschussfähig
a)
bei bis zu vier Frauenplätzen 1,25 VZÄ,
b)
bei fünf bis sieben Frauenplätzen 1,5 VZÄ und
c)
für jeden weiteren Frauenplatz zusätzlich 0,2 VZÄ;
2.
für die psychosoziale Beratung und Unterstützung der Kinder sind maximal zuschussfähig
a)
bei bis zu vier Kinderplätzen 0,75 VZÄ,
b)
bei fünf bis sieben Kinderplätzen 1,0 VZÄ und
c)
für jeden weiteren Kinderplatz zusätzlich 0,1 VZÄ;
3.
für die Leitung und Geschäftsführung sind maximal zuschussfähig
a)
bei bis zu vier Frauenplätzen 0,2 VZÄ,
b)
bei fünf bis neun Frauenplätzen 0,25 VZÄ,
c)
bei zehn bis 20 Frauenplätzen 0,50 VZÄ,
d)
bei 21 bis 30 Frauenplätzen 0,75 VZÄ und
e)
ab 31 Frauenplätzen 1,0 VZÄ;
4.
für die Verwaltung, Reinigungskräfte und Gebäudemanagement sind maximal zuschussfähig
a)
bei bis zu vier Frauenplätzen 0,2 VZÄ,
b)
bei fünf bis neun Frauenplätzen 0,25 VZÄ,
c)
bei zehn bis 20 Frauenplätzen 0,50 VZÄ,
d)
bei 21 bis 30 Frauenplätzen 0,75 VZÄ und
e)
ab 31 Frauenplätzen 1,0 VZÄ.
(3) 1Für das Angebot im Sinne des § 158 Abs. 5 Satz 1 bemisst sich die Höhe der maximal zuschussfähigen VZÄ nach der Anzahl der vorgehaltenen und entsprechend der Entwicklungsplanung erforderlichen Frauenplätze in der Frauenschutzeinrichtung. 2Dabei gilt eine Höchstgrenze von 30 Frauenplätzen. 3Für die ersten drei Frauenplätze ist maximal ein Stellenanteil von 0,94 VZÄ zuschussfähig; für jeden weiteren Frauenplatz erhöht sich der zuschussfähige Stellenanteil um maximal 0,17 VZÄ.