Inhalt
§ 161
Zuschussfähiges Personal für Frauenschutzeinrichtungen
(1) 1Zuschussfähig für Frauenschutzeinrichtungen sind Personalausgaben für geeignete Fachkräfte nach den Abs. 2 bis 6 sowie für Verwaltungskräfte, Reinigungskräfte und Gebäudemanagement. 2Zu den Aufgaben des Fachpersonals zählen auch Prävention und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Geeignete Fachkräfte für die psychosoziale Beratung und Unterstützung gewaltbetroffener Frauen in Frauenschutzeinrichtungen und für die Unterstützung beim Übergang in ein neues Lebensumfeld sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Psychologinnen und Psychologen sowie Ärztinnen und Ärzte.
(3) Geeignete Fachkräfte für die psychosoziale Beratung und Unterstützung der Kinder in Frauenschutzeinrichtungen und für die Unterstützung beim Übergang in ein neues Lebensumfeld sind neben den in Abs. 2 genannten Fachkräften auch Erzieherinnen und Erzieher sowie Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger.
(4) Geeignete Fachkräfte für Leitung und Geschäftsführung sind neben den in Abs. 2 genannten auch Sozialwirtinnen und Sozialwirte sowie Betriebswirtinnen und Betriebswirte.
(5) Geeignete Fachkräfte für die Unterstützung bei der Suche nach einer eigenen Wohnung sind neben den in Abs. 2 genannten auch Personen mit Qualifikation im Bereich der Immobilienwirtschaft.
(6) Personen mit fachlich vergleichbaren Qualifikationen oder entsprechender einschlägiger Berufspraxis werden von den Abs. 2 bis 5 jeweils mitumfasst.