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AVSG
Text gilt ab: 31.10.2026
Fassung: 02.12.2008
§ 163
Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben für Frauenschutzeinrichtungen
1Zuschussfähig sind die tatsächlich anfallenden Personalausgaben, maximal:
1.
für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter die Entgeltgruppe S 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
2.
für Erzieherinnen und Erzieher die Entgeltgruppe S 8b TV-L, für Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger bis Entgeltgruppe S 4 TV-L,
3.
für Psychologinnen und Psychologen die Entgeltgruppe 14 TV-L,
4.
für Ärztinnen und Ärzte die Entgeltgruppe 14 TV-L,
5.
für Fachkräfte für die Leitung und Geschäftsführung grundsätzlich die Entgeltgruppe S 15 TV-L; sofern hierfür kein Personal im Sinn des § 161 Abs. 2 eingesetzt wird, die Entgeltgruppe 10 TV-L,
6.
für Verwaltungskräfte Entgeltgruppe 5 TV-L bis Entgeltgruppe 6 TV-L,
7.
für Reinigungskräfte die Entgeltgruppe 2 TV-L,
8.
für Gebäudemanagement bis Entgeltgruppe 5 TV-L und
9.
für Fachkräfte aus der Immobilienwirtschaft die Entgeltgruppe 9b TV-L.
2Die sich nach Satz 1 ergebenden Personalausgaben werden nach Maßgabe der allgemeinen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen (Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) auf das staatliche Vergütungsniveau gedeckelt.