Inhalt
§ 163
Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben für Frauenschutzeinrichtungen
1Zuschussfähig sind die tatsächlich anfallenden Personalausgaben, maximal:
- 1.
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für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter die Entgeltgruppe S 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
- 2.
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für Erzieherinnen und Erzieher die Entgeltgruppe S 8b TV-L, für Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger bis Entgeltgruppe S 4 TV-L,
- 3.
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für Psychologinnen und Psychologen die Entgeltgruppe 14 TV-L,
- 4.
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für Ärztinnen und Ärzte die Entgeltgruppe 14 TV-L,
- 5.
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für Fachkräfte für die Leitung und Geschäftsführung grundsätzlich die Entgeltgruppe S 15 TV-L; sofern hierfür kein Personal im Sinn des § 161 Abs. 2 eingesetzt wird, die Entgeltgruppe 10 TV-L,
- 6.
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für Verwaltungskräfte Entgeltgruppe 5 TV-L bis Entgeltgruppe 6 TV-L,
- 7.
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für Reinigungskräfte die Entgeltgruppe 2 TV-L,
- 8.
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für Gebäudemanagement bis Entgeltgruppe 5 TV-L und
- 9.
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für Fachkräfte aus der Immobilienwirtschaft die Entgeltgruppe 9b TV-L.
2Die sich nach Satz 1 ergebenden Personalausgaben werden nach Maßgabe der allgemeinen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen (Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) auf das staatliche Vergütungsniveau gedeckelt.