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AVSG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 146
Kosten
(1) 1Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben. 2§ 40f Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Die Rechtsträger der Parteien des jeweiligen Verfahrens tragen die Gebühren und Auslagen nach den Vorgaben des § 40f Abs. 2. 4Ist kein Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens feststellbar, tragen die Rechtsträger der Parteien des jeweiligen Verfahrens die Gebühren und Auslagen zu gleichen Teilen.
(2) 1Die Rechtsträger der Parteien tragen nach den Vorgaben des § 36 Abs. 5 Satz 2 PflBG die durch Einnahmen aus Gebühren und Auslagen nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle. 2Die Geschäftsstelle stellt nach jedem Kalenderjahr das Verhältnis der Anzahl der in diesem Kalenderjahr in der Besetzung nach § 139 Nr. 1 einerseits und nach § 139 Nr. 2 andererseits durchgeführten Schiedsverfahren fest. 3Sie setzt den Teil der Kosten, der auf die in der Besetzung nach § 139 Nr. 1 durchgeführten Verfahren entfällt, gegenüber den Rechtsträgern der Parteien nach § 36 Abs. 3 PflBG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 PflBG und den Teil der Kosten, der auf die in der Besetzung nach § 139 Nr. 2 durchgeführten Verfahren entfällt, gegenüber den Rechtsträgern der Parteien nach § 36 Abs. 1 PflBG fest.