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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 145
Entschädigung
1 § 40e gilt entsprechend. 2Die in § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Organisationen und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege können für das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter von § 40e Abs. 1 Satz 2 und 3 abweichende Fallpauschalen vereinbaren. 3Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Entschädigungen, Reisekosten und Ersatz für sonstige Barauslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.