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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 137
Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes
(1) 1Beim Landesamt für Pflege besteht eine Schiedsstelle nach § 36 PflBG. 2Dort wird eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle eingerichtet.
(2) 1Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Landesamt für Pflege. 2Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist obere Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bedarf.