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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 143
Amtsführung
1 § 39 gilt entsprechend. 2Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter sind aufgrund der Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter oder als Beistand einer Partei nur ausgeschlossen, wenn diese Eigenschaft nicht spätestens mit der Bestellung geendet hat.