Inhalt

AVSG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 139
Besetzung
Die Schiedsstelle ist besetzt mit den Mitgliedern nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, b und f sowie den Mitgliedern
1.
nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PflBG oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 PflBG,
2.
nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d im Übrigen.