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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 39
Aufgaben der Bewohnervertretung
(1) Die Bewohnervertretung hat folgende Aufgaben:
1.
Maßnahmen des Betriebs der stationären Einrichtung, die den Bewohnerinnen und Bewohnern der stationären Einrichtung dienen, bei der Einrichtungsleitung oder dem Träger der stationären Einrichtung zu beantragen,
2.
Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Einrichtungsleitung oder in besonderen Fällen mit dem Einrichtungsträger auf ihre Erledigung hinzuwirken,
3.
die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in der stationären Einrichtung zu fördern,
4.
bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach §§ 40 und 42 mitzubestimmen und mitzuwirken,
5.
vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden und
6.
Bewohnerversammlungen durchzuführen.
(2) Die Mitglieder der Bewohnervertretung können sich jederzeit mit Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung an die zuständige Behörde wenden.