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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 38
Verschwiegenheitspflicht
1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bewohnervertretung haben über die ihnen bei Ausübung des Amts bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt über die Dauer des Amts in der Bewohnervertretung hinaus. 3Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bewohnervertretung. 4Sätze 1 und 2 gelten für die nach § 34 Abs. 5 Satz 1 teilnehmenden Personen entsprechend.