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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 36
Bewohnerversammlung
1Ungeachtet des Art. 9 Abs. 2 PfleWoqG kann die Bewohnervertretung jederzeit eine Bewohner- oder Teilbewohnerversammlung abhalten. 2Auf Verlangen der Bewohnervertretung hat die Einrichtungsleitung an der Bewohnerversammlung oder an einzelnen Tagesordnungspunkten teilzunehmen.