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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 35
Beschlüsse der Bewohnervertretung
(1) 1Die Beschlüsse der Bewohnervertretung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(2) Die Bewohnervertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.