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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 33
Vorsitz
(1) Die Bewohnervertretung mit mehr als zwei Mitgliedern wählt in ihrer ersten Sitzung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt die Interessen der Bewohnervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse gegenüber der Einrichtungsleitung und außerhalb der stationären Einrichtung.