Inhalt

AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 30
Neuwahl der Bewohnervertretung
Die Bewohnervertretung ist neu zu wählen, wenn die Anzahl ihrer Mitglieder um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Zahl gesunken ist oder die Bewohnervertretung mit Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat.