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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 26
Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Die Wahl der Bewohnervertretung darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger.