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Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 23
Bestellung des Wahlausschusses
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit wählt die Bewohnervertretung den Wahlausschuss, bestehend aus drei nach § 20 Abs. 1 und 2 Wahlberechtigten und eine oder einen von diesen als Vorsitzende oder als Vorsitzenden.
(2) 1Besteht keine Bewohnervertretung oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Bewohnervertretung kein Wahlausschuss, hat die Einrichtungsleitung diesen zu bestellen. 2Soweit hierfür Wahlberechtigte nach § 20 Abs. 1 und 2 nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Einrichtungsleitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der stationären Einrichtung zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen.