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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 21
Wählbarkeit
(1) 1Wählbar sind die nach § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 2 wahlberechtigten Personen und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, wie etwa Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und örtlichen Behindertenorganisationen. 2Anstelle einer wahlberechtigten Bewohnerin oder eines wahlberechtigten Bewohners ist
1.
ein Angehöriger,
2.
der bestellte gesetzliche Betreuer oder
3.
die bevollmächtigte Person
wählbar, wenn dies die Bewohnerin oder der Bewohner ausdrücklich bestimmt.
(2) Nicht wählbar ist, wer
1.
gegen Entgelt oder als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs des Trägers
a)
bei dem Träger der stationären Einrichtung,
b)
bei den Kostenträgern oder
c)
bei der zuständigen Behörde
tätig ist;
2.
eine Leitungsfunktion
a)
bei einem anderen Einrichtungsträger oder
b)
einem Verband von Einrichtungsträgern
innehat.