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Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 20
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag in der stationären Einrichtung wohnen.
(2) 1Ist für eine Bewohnerin oder einen Bewohner der stationären Einrichtung zur Besorgung aller Angelegenheiten ein gesetzlicher Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt und wurde durch diesen unmittelbar vor der Wahl festgestellt, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr in der Lage ist, eine entsprechende Willensäußerung zu tätigen, geht das Wahlrecht auf den gesetzlichen Betreuer oder, soweit dieser ausdrücklich darauf verzichtet, auf einen von ihm bestimmten Angehörigen der Bewohnerin oder des Bewohners über. 2Ist zur Besorgung aller Angelegenheiten eine Person, die nicht zu den in § 1897 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Personen gehört, bevollmächtigt, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Ein Übergang des Wahlrechts auf in der stationären Einrichtung tätige Personen ist unzulässig.
(4) 1Geht das Wahlrecht auf eine andere Person über, hat diese das Wahlrecht im Sinn der betroffenen Bewohnerin oder des betroffenen Bewohners wahrzunehmen. 2Sie hat insbesondere Willensäußerungen, die die Bewohnerin oder der Bewohner vor Übergang des Wahlrechts getätigt hat, zu berücksichtigen.