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AVBayJG
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.03.1983
§ 29
Gerichtliches Verfahren
(1) 1Ist ein Zurückweisungsbescheid (§ 25 Abs. 3) oder ein Vorbescheid (§ 27 Abs. 3) ergangen, so kann binnen einer Notfrist von vier Wochen seit Zustellung des Bescheids Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden (Art. 47a Abs. 1 Satz 5 BayJG).
(2) 1Bei Erlaß eines Vorbescheids ist die Klage zu richten:
1.
vom Ersatzberechtigten gegen den Ersatzpflichtigen auf Zahlung des verlangten Mehrbetrages,
2.
vom Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten auf Aufhebung des Vorbescheids und anderweitige Entscheidung über den Anspruch oder auf Herabsetzung des festgesetzten Betrages.
2Im Urteil ist zugleich nach billigem Ermessen über die zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens zu entscheiden.