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Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.03.1983
§ 27
Schadensfestsetzung, Kosten
(1) 1Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die Gemeinde, falls noch nicht geschehen, unter Hinweis auf die dadurch entstehenden höheren Kosten unverzüglich einen Schätzer beizuziehen. 2Erforderlichenfalls ist ein neuer Termin anzusetzen, zu dem auch der Schätzer zu laden ist.
(2) 1Der Schätzer hat ein schriftliches Gutachten abzugeben, das folgende Angaben enthalten muß:
1.
die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstücks,
2.
die Wildart, die den Schaden verursacht hat,
3.
den Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche,
4.
den Schadensbetrag und eine etwaige Mitverantwortung des Geschädigten.
2Das Gutachten soll auf die Streitpunkte eingehen, die einer gütlichen Einigung entgegenstehen.
(3) 1Auf der Grundlage des Gutachtens erläßt die Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid, der den Ersatzberechtigten, den Ersatzpflichtigen sowie die Höhe des Schadensersatzes feststellt und eine Bestimmung über die Kostentragung enthält. 2In der Begründung des Vorbescheids sind auch Art und Umfang des entstandenen Schadens festzuhalten. 3Der Vorbescheid ist mit einer Belehrung über die Möglichkeit der Klageerhebung (§ 29) zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.