Inhalt
1Für den Zeitraum vom 1. April 2027 bis 31. März 2028 kann bei Vorliegen des Einvernehmens entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 3 auch ein einjähriger Abschussplan für Rotwild aufgestellt werden, für den § 16 Abs. 1a Satz 1 Anwendung findet. 2§ 14 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.