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AVBayJG
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.03.1983
§ 26
Termin am Schadensort, gütliche Einigung
(1) 1Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig (§ 34 BJagdG) angemeldet, so hat die Gemeinde unverzüglich einen Schätzungstermin am Schadensort anzuberaumen, um auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. 2Zu dem Termin sind der Geschädigte und die Ersatzpflichtigen (§§ 29 ff. BJagdG) mit dem Hinweis zu laden, daß im Fall des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens dennoch begonnen werden kann. 3Ein Schätzer ist zu laden, wenn ein Beteiligter dies beantragt, wenn eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist oder wenn andere Gründe es erfordern.
(2) 1Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, daß bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgestellt werden soll. 2Dem Antrag ist stattzugeben, sofern nicht bereits feststeht, daß für den vollständigen Verlust der Ernte Ersatz zu leisten ist. 3Wird dem Antrag stattgegeben, so ist der Schaden soweit zu ermitteln, als dies möglich und zur endgültigen Feststellung notwendig ist. 4Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) 1Kommt in dem Termin am Schadensort eine gütliche Einigung zustande, so sind in der Niederschrift (Absatz 2 Satz 4) neben dem Ersatzberechtigten, dem Ersatzpflichtigen, der Höhe des Schadensersatzes und dem Zeitpunkt der Ersatzleistung auch Art und Umfang des Schadens sowie die vereinbarte Kostentragung anzugeben. 2Die Niederschrift ist von den Beteiligten und dem Vertreter der Gemeinde zu unterzeichnen; eine beglaubigte Abschrift ist den Beteiligten zuzustellen.