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DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
21.
Verwaltungszwang, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Strafanzeigen
(1) Als Zwangsmittel zur Vollstreckung von Verwaltungsakten des Gewerbeaufsichtsamts im Bereich der Entgeltüberwachung (siehe Nr. 11 Abs. 4 Nr. 14, Abs. 2, Nr. 15 Abs. 1 und 2, Nr. 17 Abs. 3 und Nr. 18 Abs. 3 der Dienstanweisung) kommt in der Regel nur die Androhung eines Zwangsgeldes in Betracht.
(2) Der Entgeltprüfer ist verpflichtet, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens Ordnungswidrigkeiten in der Entgeltüberwachung (siehe Nr. 11 Abs. 4, Nr. 14 Abs. 2, Nr. 15 Abs. 1 und 2, Nr. 16 Abs. 2, Nr. 17 Abs. 3 und Nr. 18 Abs. 3 der Dienstanweisung) zu verfolgen. Die Verwaltungsvorschriften über den Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind entsprechend zu beachten.
(3) Bei Verstößen gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ist Strafanzeige zu erstatten, sofern nicht die Besonderheiten des Einzelfalles dem entgegenstehen.
(4) Maßnahmen des Verwaltungszwangs, die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Strafanzeigen sind je nach Sachlage und Voraussetzungen nebeneinander möglich. Eine verhängte Strafe oder festgesetzte Geldbuße schließt die Anwendung eines Zwangsmittels nicht aus.