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DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
20.
Kontrollbücher
(1) Der Entgeltprüfer hat über seine Außendiensttätigkeit Nachweise zu führen, indem er für jeden Kontrollbesuch ein Kontrollblatt ausfüllt und zu den Betriebsakten gibt. Das Kontrollblatt dient zugleich als Aktenvermerk im Sinne des § 15 ADO. Es ist auszufüllen, gleichgültig, ob Entgelte kontrolliert oder nur Besprechungen geführt werden. Ein Kontrollblatt ist nicht auszufüllen, wenn die Kontrolle nicht durchgeführt werden konnte.
(2) Kontrollbücher mit den erforderlichen Kontrollblättern werden vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung vorgeschrieben und zentral beschafft.