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DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
17.
Kontrolle der allgemeinen Schutzvorschriften über Entgeltverzeichnisse
(1) Zur Überwachung der Pflicht, Entgeltverzeichnisse, Nachweise über sonstige Vertragsbedingungen, Mindestarbeitsbedingungen, Musterbücher und Entgeltregelungen offen auszulegen (§ 8 HAG), hat der Entgeltprüfer die Räume der Ausgabe und Abnahme von Heimarbeit zu betreten. An der Besichtigung sollen der Auftraggeber oder Zwischenmeister oder ein Beauftragter teilnehmen. Nr. 19 der Dienstanweisung ist zu beachten:
(2) Wird die Heimarbeit in die Wohnung geliefert, ist durch Stichproben bei den in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten festzustellen, ob ihnen die Entgeltverzeichnisse zur Einsicht vorgelegt werden.
(3) Bei Verstößen gegen § 8 HAG ist der Auftraggeber oder Zwischenmeister oder der Arbeitgeber der fremden Hilfskraft über seine gesetzliche Pflicht aufzuklären. Gleichzeitig ist ihm eine Frist zu setzen, binnen der er seiner Verpflichtung nachzukommen hat. Kommt er auch dann noch seiner Pflicht nicht nach, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Gleichzeitig ist, um ein Auslegen der Unterlagen zu erzwingen, nach pflichtgemäßem Ermessen ein Zwangsmittel anzudrohen und anzuwenden. Nr. 21 der Dienstanweisung ist zu beachten.