Inhalt

DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
19.
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
(1) Der Entgeltprüfer soll bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit den Betriebsräten zusammenarbeiten.
(2) Bei der Überprüfung von Betrieben, in denen ein Betriebsrat gebildet ist, soll um die Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds ersucht werden. Soweit erforderlich, ist der Vertreter des Betriebsrats auf seine Rechte und Pflichten als Interessenvertreter auch der in der Hauptsache für den Betrieb tätigen in Heimarbeit Beschäftigten aufmerksam zu machen.
(3) Auch außerhalb von Kontrollbesuchen kann der Entgeltprüfer den Betriebsrat auf seine Möglichkeiten und Befugnisse, zum Schutz der in der Hauptsache für den Betrieb tätigen in Heimarbeit Beschäftigten tätig zu werden, aufmerksam machen.
(4) Soweit ein Auftraggeber Schwerbehinderte in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte beschäftigt, soll auch mit dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten zusammengearbeitet werden.