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DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
18.
Kontrolle der allgemeinen Schutzvorschriften über Entgeltbelege, Genehmigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln
(1) Im Rahmen der Kontrolltätigkeit hat der Entgeltprüfer festzustellen, ob die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung vorgeschriebenen Entgeltbücher geführt sowie ordnungsgemäß ausgefüllt und aufbewahrt werden. Bei Verstößen hat er zunächst aufklärend zu wirken.
(2) Auftraggebern und Zwischenmeistern kann auf Antrag befristet oder widerruflich eine andere Abrechnungsform genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 11 und 12 DVHAG vorliegen.
(3) Kommt ein Auftraggeber, Zwischenmeister, in Heimarbeit Beschäftigter oder Gleichgestellter seiner Pflicht zur Vorlage der Entgeltbelege nicht nach, so ist er hierzu unter Festsetzung einer Frist aufzufordern. Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, ist nach pflichtgemäßem Ermessen ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Gleichzeitig ist, um die Vorlage der Entgeltbelege zu erzwingen, ein Zwangsmittel anzudrohen und anzuwenden. Nr. 21 der Dienstanweisung ist zu beachten.