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DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
15.
Kontrolle der allgemeinen Schutzvorschriften über die Führung von Heimarbeitslisten und über die Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit
(1) Der Entgeltprüfer hat den Eingang der an die Gewerbeaufsichtsämter einzusendenden Heimarbeitslisten nach § 6 HAG und Mitteilungen bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit nach § 7 HAG zu überwachen. Säumige Auftraggeber oder Zwischenmeister sind zu mahnen. Erfüllten sie innerhalb einer festzusetzenden Frist ihre Pflichten nach §§ 6 und 7 HAG nicht, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Gleichzeitig ist, um die Vorlage der Listen und Mitteilungen zu erzwingen, nach pflichtgemäßem Ermessen ein Zwangsmittel anzudrohen und anzuwenden. Nr. 21 der Dienstanweisung ist zu beachten.
(2) Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit hat der Entgeltprüfer auch zu prüfen, ob die Heimarbeitslisten in den Ausgaberäumen der Auftraggeber oder Zwischenmeister an gut sichtbarer Stelle aushängen. Bei Verstößen hat er zunächst aufklärend zu wirken. Soweit erforderlich und geeignet, sind Merkblätter auszuhändigen. Kommt der Auftraggeber oder Zwischenmeister seiner Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung binnen angemessener Frist nicht nach, ist nach pflichtgemäßem Ermessen ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Gleichzeitig ist, um die Erfüllung der Verpflichtung zu erzwingen, nach pflichtgemäßem Ermessen ein Zwangsmittel anzudrohen und anzuwenden. Nr. 21 der Dienstanweisung ist zu beachten.