Inhalt

DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
11.
Entgeltkontrolle
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach Nummer 7 der Dienstanweisung hat der Entgeltprüfer regelmäßige Überprüfungen der Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen der in Heimarbeit Beschäftigen, Gleichgestellten und fremden Hilfskräfte vorzunehmen.
(2) Die Kontrollen sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen. Ein Kontrollbesuch ist nur dann vorher anzukündigen, wenn die Anwesenheit bestimmter Personen sichergestellt werden soll.
(3) Die Überprüfung der Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen erfolgt in erster Linie durch Kontrolle der Entgeltbelege (§ 9 HAG). Das Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) hat darüber hinaus nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HAG das Recht, von Auftraggebern, Zwischenmeistern, in Heimarbeit Beschäftigten, Gleichgestellten und fremden Hilfskräften Auskunft über alle die Entgelte berührenden Fragen zu verlangen und sich hierbei außer den Entgeltbelegen auch Arbeitsstücke, Stoffproben und sonstige Unterlagen für die Entgeltprüfung vorlegen zu lassen. Es ist außerdem nach § 28 Abs. 1 Satz 2 HAG befugt, Erhebungen über Arbeitszeiten für einzelne Arbeitsstücke anzustellen oder anstellen zu lassen. Im Rahmen der Befugnisse nach Satz 2 und 3 ist der Entgeltprüfer berechtigt, die Arbeits- und Betriebsstätten der Auftraggeber, Zwischenmeister, in Heimarbeit Beschäftigten und Gleichgestellten zu betreten.
(4) Kommt ein Auftraggeber, Zwischenmeister, in Heimarbeit Beschäftigter, Gleichgestellter oder eine fremde Hilfskraft einer vom Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) gesetzten Frist zur Auskunft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HAG nicht nach, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Gleichzeitig ist, um die Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erzwingen, nach pflichtgemäßem Ermessen ein Zwangsmittel anzudrohen und anzuwenden. Nr. 21 der Dienstanweisung ist zu beachten.