Inhalt

DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
12.
Durchsetzung von Forderungen
(1) Stellt der Entgeltprüfer fest, dass die vorgeschriebenen Mindestentgelte nicht oder nicht ordnungsgemäß gezahlt und die sonstigen Vertragsbedingungen nicht eingehalten werden, so hat er den Auftraggeber oder Zwischenmeister oder den Arbeitgeber der fremden Hilfskraft zunächst sachkundig aufzuklären und zu beraten. Soweit erforderlich und geeignet, sind Merkblätter auszuhändigen.
(2) Bleibt die beratende und aufklärende Tätigkeit erfolglos oder verspricht sie von vornherein keinen Erfolg, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 24 HAG zur Nachzahlung festgestellter Minderbeträge aufzufordern.
(3) Führt auch die Aufforderung nach § 24 HAG zu keinem Erfolg, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen ein Verfahren nach § 25 HAG einzuleiten. Dem Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) obliegt es auch, die Zwangsvollstreckung aus in Verfahren nach § 25 HAG erstrittenen Urteilen zu veranlassen, die Forderungen im Konkurs des Auftraggebers anzumelden sowie alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die der Befriedigung der klagebegünstigten Personen dienen können.
(4) Urteile in Verfahren nach § 25 HAG sind dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung unverzüglich zur Kenntnis zuzuleiten.