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DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
13.
Billigung von Verzichtsvergleichen
(1) Das Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) ist zuständig zur Billigung von Vergleichen, mit denen auf Rechte, die einem in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten aufgrund einer bindenden Festsetzung oder kraft Gesetztes entstanden sind, verzichtet wird (Verzichtsvergleich, § 19 Abs. 3 Satz 3 HAG).
(2) Unbeachtlich ist, ob der Verzichtsvergleich vor Gericht oder außergerichtlich zustande gekommen ist. Der Billigung bedürfen auch Verzichtsvergleiche in gerichtlichen Verfahren, in denen der Freistaat Bayern von seiner Klagebefugnis nach § 25 HAG keinen Gebrauch gemacht hat.