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DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
14.
Verbot der Ausgabe von Heimarbeit
(1) Das Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) hat nach pflichtgemäßem Ermessen einem Auftraggeber oder Zwischenmeister die Aus- und Weitergabe von Heimarbeit zu verbieten, wenn die Voraussetzungen des § 30 HAG gegeben sind. Das Verbot soll in der Regel mindestens fünf Jahre gelten. Der Entgeltprüfer hat die Einhaltung des Verbots in geeigneter Weise zu überwachen.
(2) Bei schuldhaften Verstößen gegen ein nach § 30 HAG ergangenes vollziehbares Verbot der Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit ist nach pflichtgemäßem Ermessen ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Gleichzeitig ist, um den Vollzug des Verbots zu erzwingen, nach pflichtgemäßem Ermessen ein Zwangsmittel anzudrohen und anzuwenden. Nr. 21 der Dienstanweisung ist zu beachten.