Inhalt

DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
16.
Überwachung der Unterrichtspflicht
(1) Besteht eine Unterrichtspflicht nach § 7a Satz 1 HAG, so hat der Entgeltprüfer vom Auftraggeber oder Zwischenmeister die Vorlage der schriftlichen Bestätigung nach § 7a Satz 2 HAG zu verlangen. Nr. 27 Abs. 2 der Dienstanweisung ist zu beachten.
(2) Bei Verstößen gegen die Unterrichtungspflicht nach § 7a Satz 1 HAG ist nach pflichtgemäßem Ermessen ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Nr. 21 Abs. 2 der Dienstanweisung ist zu beachten.