BayObLG: Strafgefangener, Rechtsbeschwerde, Fluchtgefahr, Ausführung, Beschlüsse, Rechtsmißbrauch, Dienstkleidung, Strafvollzugsgesetz, Vollzugslockerung, Rechtswidrigkeit, Anstaltskleidung, Justizvollzugsanstalt, Sicherungsvorkehrungen, Freiheitsentzug, Beschwerdewert, Fehlende Absprachefähigkeit, Nachschieben von Gründen, Restfreiheitsstrafe, Strafvollstreckungskammer, Lebenstüchtigkeit
Beschluss vom 19.01.2022 – 203 StObWs 569/21