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FG München: Umfang der Steuerfreistellung für Teilwertaufholungen nach vorangegangenen Teilwertabschreibungen von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen, wenn die Teilwertabschreibungen aufgrund des in Anspruch genommenen Blockwahlrechts (nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG in der Fassung des Korb II-Gesetzes) in den Jahren 2001 bis 2003 in Höhe von 20 % nicht bei der Ermittlung des Einkommens und nur zu 80 % steuermindernd berücksichtigt worden sind
Gerichtsbescheid vom 23.04.2025 – 7 K 165/22