7 Treffer in 7 Gerichtsentscheidungen und 0 Vorschriften
FG Nürnberg: Kindergeldberechtigung eines im zivilen Gefolge der US-Streitkräfte nach dem NATO-Truppenstatut im Inland beschäftigten Ausländers
Urteil vom 24.03.2022 – 7 K 1005/21
FG München: Kindergeld aufgrund einer Fiktionsbescheinigung
Gerichtsbescheid vom 03.06.2024 – 7 K 732/20
VG Bayreuth: Rechtmäßigkeit des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags bzw. des Kindergelds
Urteil vom 06.02.2024 – B 5 K 21.255
FG Nürnberg: Kein Anspruch auf Differenzkindergeld bei ausschließlich durch Wohnsitz ausgelöstem Anspruch in Entsendungsfällen
Urteil vom 11.03.2025 – 1 K 220/23
FG Nürnberg: Kindergeld: Freiwilligendienst im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes keine Berufsausbildung
Urteil vom 09.01.2023 – 3 K 782/22
VG München: Orts- und Familienzuschlag, Zählkinder nach Kindergeldrecht, Orts- und Familienzuschlag der Stufe V stellt einen Ortszuschlag dar, der von der familiären Situation unabhängig ist, Gewährung nur der Differenz der Stufe 2 zur Stufe 1 des Orts- und Familienzuschlag in Konstellationen, in denen zwei Beamte je Anspruch auf kindbezogene Beträge des Orts- und Familienzuschlags haben, ist rechtswidrig, Der auf den Orts- und Familienzuschlag der Stufe V entfallende Betrag darf nicht in Abzug gebracht werden, Zählkinder, Kindergeldberechtigung, Besitzstandsrückrechnung, Differenzberechnung, Gestaltungsspielraum, Kostenverteilung
Urteil vom 28.07.2026 – M 5 K 24.1076
VG München: Orts- und Familienzuschlag, Zählkinder nach Kindergeldrecht, Orts- und Familienzuschlag der Stufe L stellt einen Ortszuschlag dar, der von der familiären Situation unabhängig ist, Gewährung nur der Differenz der Stufe 2 zu Stufe 1 des Orts- und Familienzuschlag in Familien, bei welchen zwei Beamte je Anspruch auf kindbezogene Beträge des Orts- und Familienzuschlags haben, ist rechtswidrig, Der auf den Orts- und Familienzuschlag der Stufe L entfallende Betrag darf nicht in Abzug gebracht werden, Zählkinder, Teilzeitberücksichtigung, Kindergeldberechtigung, Differenzberechnung, Familienkonstellation, Gleichbehandlungsgrundsatz
Urteil vom 01.07.2026 – M 5 K 23.5422