Inhalt

SG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 14.01.2025 – S 7 KG 3/24
Titel:

Kindergeldanspruch, Vollwaise, gewöhnlicher Aufenthalt, Ablehnung des Antrags, persönliche Verlustsituation, Prozesskostenhilfe, Gerichtsbescheid

Schlagworte:
Kindergeldanspruch, Vollwaise, gewöhnlicher Aufenthalt, Ablehnung des Antrags, persönliche Verlustsituation, Prozesskostenhilfe, Gerichtsbescheid

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Tatbestand

1
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld ab dem Monat Juni 2023 streitig.
2
Der 19-jährige ukrainische Kläger lebt ohne seine Familie in Deutschland. Die Eltern des Klägers sowie dessen jüngerer Bruder leben in Norwegen, wobei Kontakte über einen Messengerdienst bestehen.
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Der Antrag wurde mit Bescheid vom 21.03.2024 abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2024 als unbegründet zurückgewiesen.
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Daraufhin erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 17.06.2024 Klage an das Sozialgericht Regensburg.
5
Das Kindergeld diene bei alleinstehenden Kindern als Ausgleich für die eigenen Belastungen. Da die Eltern nicht greifbar seien, müsse der Kläger die kindbedingten Belastungen selbst tragen. Er beruft sich auf das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 22.09.2015 (Az. S 14 KG 1/15), wonach Unkenntnis vom Aufenthalt der Eltern derjenige habe, der nicht jederzeit wisse, wo sich die Eltern gerade aufhalten und in der Folge sozial wie ein Vollwaise stehe.
6
Der Kläger beantragt,
1.
Der Bescheid der Beklagten in der Form des Widerspruchbescheides vom 13.05.2024 wird aufgehoben.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger nach Antragsstellung Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz ab Juni 2023 zu zahlen.
7
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8
Bereits nach dem Vorbringen des Klägers seien die Voraussetzungen erfüllt, da der Kläger Kenntnis vom Aufenthaltsort der Eltern habe.
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Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 5.09.2024 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG angehört.
10
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte des Beklagten und die Akte des Sozialgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet:
12
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind vorher gehört worden, § 105 Abs. 1 SGG.
I.
13
Die Klage ist zulässig.
14
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 21.03.2024 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.05.2024 mit dem der Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld abgelehnt wird.
15
Die Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere wurde die Klage form- und fristgerecht erhoben; das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig.
II.
16
Die Klage ist jedoch unbegründet.
17
Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
18
§ 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKKG) lautet:
Kindergeld für sich selbst erhält, wer
1.
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3.
nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
19
Der Kläger hat in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt und ist bei keiner anderen Person als Kind berücksichtigt.
20
Er ist jedoch weder Vollwaise, noch in Unkenntnis des Aufenthalts seiner Eltern. Tatsächlich ist ihm bekannt, dass seine Eltern in Norwegen leben. Da er über einen Messengerdienst im Kontakt mit ihnen steht, ist es ihm mühelos möglich, deren Adresse zu erfragen.
21
Dies steht auch nicht im Widerspruch zu dem vom Prozessbevollmächtigten zitierten Urteil. Der Kläger mag eventuell nicht wissen, wo konkret sich seine Eltern gerade aufhalten – ob sie sich in der Wohnung, an der Arbeitsstätte oder beim Einkaufen befinden – darin unterscheidet er sich aber nicht von anderen jungen Erwachsenen, die nicht in einem Haushalt mit ihren Eltern leben. Insbesondere kann dieser Zustand – dem man leicht durch eine Anfrage per Messengerdienst abhelfen kann – nicht mit dem Status eines Waisen gleichgesetzt werden.
22
Zwar können die Eltern des Klägers diesen eventuell nicht finanziell unterstützen. Dies ist jedoch keine Voraussetzung des sozialrechtlichen Kindergeldes. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern kommt es nämlich ausweislich des Gesetzeswortlauts nicht an.
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Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 BKKG auf Konstellationen in denen Eltern nicht leistungsfähig sind, kommt nur in Frage, wenn eine systemwidrige Regelungslücke besteht und die Sachverhalte vergleichbar sind. Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift des § 1 Abs. 2 BKGG jedoch bewusst eine Ausnahmeregelung unter Härtefallgesichtspunkten schaffen und Kindergeld für sich selbst ausnahmsweise nur dem ausdrücklich normierten Personenkreis gewähren, der sich in einer zumindest vergleichbaren persönlichen Lage wie alleinstehende Vollwaisen befand. Der hinreichend gewichtige sachliche Grund, der die Bevorzugung des genannten Personenkreises erlaubt, stellt der mit dem Tod der Eltern oder einem unwiederbringlichen Entfallen der Eltern-Kind-Beziehung aus Unkenntnis über deren Aufenthalt verbundene „persönliche Verlust“ dar (Vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2023 – B 10 KG 1/22 R –, juris). Einen solchen Verlust hat der Kläger nicht erlitten.
24
Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen.
25
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen, da Erfolgsaussichten der Klage zu keinem Zeitpunkt bestanden.
26
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.