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ZDF-StV
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 18.12.1991
§ 27a
Direktoren
1Unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium nach § 27b Abs. 2 leiten die nach § 27 Abs. 2 berufenen Direktoren ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. 2Der Intendant kann Gleiches für den Justitiar festlegen.