Inhalt
1Unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium nach § 27b Abs. 2 leiten die nach § 27 Abs. 2 berufenen Direktoren ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. 2Der Intendant kann Gleiches für den Justitiar festlegen.