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ZDF-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 18.12.1991
§ 23
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) 1Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. 2Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das ZDF beim Abschluss des Dienstvertrages und zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem ZDF und dem Intendanten.
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten.
(3) 1Der Verwaltungsrat legt dem Fernsehrat den Entwurf der Satzung des ZDF vor. 2Er hat das Recht, Änderungen der Satzung vorzuschlagen.
(4) 1Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Fernsehrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. 2Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss.