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ZDF-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 18.12.1991
§ 21
Zusammensetzung des Fernsehrates
(1) 1Der Fernsehrat besteht aus sechzig Mitgliedern, nämlich
a)
je einem Vertreter der vertragsschließenden Länder, der von der zuständigen Landesregierung entsandt wird,
b)
zwei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden,
c)
einem Vertreter des Deutschen Landkreistages und im Wechsel nach jeder Amtsperiode einem Vertreter des Deutschen Städtetages oder des Deutschen Städte- und Gemeindebundes,
d)
zwei Vertretern der Evangelischen Kirche in Deutschland,
e)
zwei Vertretern der Katholischen Kirche in Deutschland,
f)
einem Vertreter des Zentralrates der Juden in Deutschland,
g)
je einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, von ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – und des dbb Beamtenbundes und Tarifunion,
h)
je einem Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e.V., des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft und des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks e.V.,
i)
einem Vertreter des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger e.V.,
j)
einem Vertreter des Deutschen Journalisten-Verbandes e.V.,
k)
vier Vertretern der Freien Wohlfahrtsverbände, und zwar je einem der Diakonie Deutschland, Evangelischer Bundesverband des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V., des Deutschen Caritasverbandes e.V., des Deutschen Roten Kreuzes e.V. und des Hauptausschusses der Deutschen Arbeiterwohlfahrt e.V.,
l)
einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,
m)
einem Vertreter der Europaunion Deutschland e.V.,
n)
je einem Vertreter des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. und des Naturschutzbundes Deutschland e.V.,
o)
einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen – Vereinigte Landsmannschaften und Landesverbände e.V.,
p)
einem Vertreter der Vereinigung der Opfer des Stalinismus e.V.,
q)
16 Vertretern aus folgenden den Ländern zugeordneten Bereichen:
aa)
einem Vertreter aus dem Bereich „Verbraucherschutz“ aus dem Land Baden-Württemberg,
bb)
einem Vertreter aus dem Bereich „Digitales“ aus dem Freistaat Bayern,
cc)
einem Vertreter aus dem Bereich „Internet“ aus dem Land Berlin,
dd)
einem Vertreter aus dem Bereich „Senioren, Familie, Frauen und Jugend“ aus dem Land Brandenburg,
ee)
einem Vertreter aus dem Bereich „Wissenschaft und Forschung“ aus der Freien Hansestadt Bremen,
ff)
einem Vertreter aus dem Bereich „Musik“ aus der Freien und Hansestadt Hamburg,
gg)
einem Vertreter aus dem Bereich „Migranten“ aus dem Land Hessen,
hh)
einem Vertreter aus dem Bereich „Bürgerschaftliches Engagement“ aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
ii)
einem Vertreter aus dem Bereich „Muslime“ aus dem Land Niedersachsen,
jj)
einem Vertreter aus dem Bereich „Medienwirtschaft und Film“ aus dem Land Nordrhein-Westfalen,
kk)
einem Vertreter aus dem Bereich „Inklusive Gesellschaft“ aus dem Land Rheinland-Pfalz,
ll)
einem Vertreter aus dem Bereich „Kunst und Kultur“ aus dem Saarland,
mm)
einem Vertreter aus dem Bereich „Ehrenamtlicher Zivil- und Katastrophenschutz“ aus dem Freistaat Sachsen,
nn)
einem Vertreter aus dem Bereich „Heimat und Brauchtum“ aus dem Land Sachsen-Anhalt,
oo)
einem Vertreter aus dem Bereich „Regional- und Minderheitensprachen“ aus dem Land Schleswig-Holstein und
pp)
einem Vertreter aus dem Bereich „LSBTTIQ (Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender, Intersexuelle und Queere Menschen)“ aus dem Freistaat Thüringen.
2Die näheren Einzelheiten zur Entsendung der Vertreter nach Satz 1 Buchst. q) werden durch Landesgesetz geregelt.
(2) Bis zu drei Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Fernsehrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.
(3) 1Die Verbände und Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. c) bis p) entsenden die Vertreter. 2Die Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. q) werden von den aufgrund von Landesgesetz zu bestimmenden Verbänden und Organisationen entsandt. 3Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(4) 1Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. 2Sofern ein neues Mitglied entsandt wird, muss einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. 3Sofern eine Organisation oder ein Verband zwei Vertreter entsendet, sind je eine Frau und ein Mann zu entsenden.
(5) 1Der amtierende Vorsitzende des Fernsehrates stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Staatsvertrag ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Fernsehrat bekannt. 2Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen von Absatz 4, 6 und § 19a Abs. 3 bis 5 erforderlich sind. 3Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung und Abberufung regelt die Satzung. 4Die Satzung bedarf insofern der Genehmigung durch die rechtsaufsichtsführende Landesregierung.
(6) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beträgt vier Jahre. 2Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen. 3Die Mitgliedschaft im Fernsehrat erlischt durch
1.
Niederlegung des Amtes,
2.
Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
3.
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4.
Eintritt des Todes,
5.
Eintritt eines der in § 19a Abs. 3 und 4 genannten Ausschlussgründe,
6.
Eintritt einer Interessenkollision nach § 19a Abs. 1 Satz 3 oder
7.
Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist.
4Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 3 Nr. 1 bis 5 gibt der Vorsitzende des Fernsehrates dem Fernsehrat bekannt. 5Über das Erlöschen der Mitgliedschaft in den Fällen von Satz 3 Nr. 6 und 7 entscheidet der Fernsehrat. 6Bis zur Entscheidung nach Satz 5 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Fernsehrat beschließt mit einer Mehrheit von sieben Zwölfteln seiner gesetzlichen Mitglieder, dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Fernsehrates teilnehmen kann. 7Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 5 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen.
(7) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrates gemäß Absatz 1 sollen jeweils nach Ablauf von zwei Amtsperioden durch die Länder überprüft werden.