Inhalt
§ 26
Wahl und Amtszeit des Intendanten
(1) 1Der Intendant wird vom Fernsehrat auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. 2Für die Wahl sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. 3Wiederwahl ist zulässig.
(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer
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seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,
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unbeschränkt geschäftsfähig ist,
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unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
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die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen sowie
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Grundrechte nicht verwirkt hat.
(3) 1Die inhaltlichen Anforderungen an das Amt des Intendanten werden vom Verwaltungsrat und vom Fernsehrat in einer gemeinsamen Satzung festgelegt. 2Sie sind Grundlage der öffentlichen Ausschreibung des Amtes, welche mindestens ein Jahr vor Amtsbeginn erfolgen soll.
(4) 1Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Fernsehrates vor Ende seiner Amtszeit nur dann entlassen, wenn aufgrund des Verhaltens des Intendanten keine Gewähr mehr für die ordnungsmäße Ausübung seiner Pflichten besteht oder eine Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt ist. 2Der Beschluss des Fernsehrates bedarf der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. 3Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. 4Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; gegen die Entscheidung steht dem Intendanten der Rechtsweg offen.