Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 19.05.2011
Präambel
I.
Die Führungsaufsicht dient der Unterstützung entlassener Straftäter mit einer ungünstigen Sozialprognose bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft und gleichzeitig ihrer Überwachung zur Verhinderung von neuen Straftaten. Die in § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuchs geschaffene Möglichkeit, unter Führungsaufsicht stehende verurteilte Personen einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu unterwerfen, ist ein Instrument, mit dem der Schutz der Bevölkerung vor rückfallgefährdeten Straftätern in Ergänzung zu anderen Maßnahmen verbessert werden soll. Zugleich kann sie der Resozialisierung von Straffälligen dienen. Das System der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist keine Straftaten ausschließende Fesselung und ermöglicht nach der gesetzlichen Regelung auch keine anlassunabhängige permanente Echtzeitbeobachtung der Verurteilten. Daher ist sie kein Ersatz für eine geschlossene Unterbringung.
Für die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist eine Überwachungsstelle erforderlich, die eingehende Ereignismeldungen (beispielsweise über Weisungsverstöße oder Funktionsbeeinträchtigungen des Überwachungssystems) entgegennimmt und im Hinblick auf möglicherweise notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Führungsaufsicht bewertet. Abhängig vom Ergebnis dieser Bewertung wird sie die jeweils zuständigen polizeilichen und justiziellen Stellen der Länder unterrichten oder eine Überprüfung der Funktion oder einen Austausch der Geräte bei der verurteilten Person veranlassen. Für diese Aufgaben soll eine gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder eingerichtet werden.
Bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung handelt es sich um eine Maßnahme der Führungsaufsicht, für die die Zuständigkeit bei den Ländern liegt.
II.
Darüber hinaus kann die elektronische Aufenthaltsüberwachung – gegebenenfalls mit Einwilligung der überwachten Person – bei Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, im Rahmen einer Bewährungsweisung, bei Gnadenerweisen, zur Vermeidung der Vollstreckung von kurzen Freiheitsstrafen oder von Ersatzfreiheitsstrafen, zur Überwachung vollzugsöffnender Maßnahmen oder im Rahmen der Führungsaufsicht in Fällen, die von § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuchs nicht umfasst sind, eingesetzt werden. Es bleibt den einzelnen Ländern überlassen, inwieweit sie von diesen Einsatzmöglichkeiten Gebrauch machen. Für die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu diesen Zwecken können die betroffenen Länder der Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder zusätzlich Aufgaben übertragen.
III.
Die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder arbeitet eng mit der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) zusammen, die aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Betrieb und die Nutzung eines Systems der elektronischen Aufenthaltsüberwachung vom 19. Mai 2011/29. August 2011 die Bereitstellung und den Betrieb eines technischen Systems zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung übernommen hat. Soweit Bestimmungen dieses Staatsvertrags einer Konkretisierung bei der Umsetzung bedürfen, wird auf Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung der Länder – insbesondere zum eingerichteten Lenkungsausschuss und vorgesehenen Abstimmungsverfahren – zurückgegriffen.