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Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 19.05.2011
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Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
Vom 19. Mai / 29. August 2011[1]

Vollzitat nach RedR: Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 19. Mai 2011 (GVBl. 2012 S. 2, 41, BayRS 03-9-J)
Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Justizminister,
der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Staatsministerin der Justiz
und für Verbraucherschutz,
das Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Justiz, für Integration und Europa,
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch den Justizminister,
schließen folgenden Staatsvertrag:

[1] Der Staatsvertrag wurde ratifizert in:
Baden-Württemberg: G v. 13.12.2011 (GBl. S. 554),
Bayern: Bek. v. 20.12.2011 (GVBl. 2012 S. 2),
Berlin: G v. 29.11.2012 (GVBl. S. 403),
Brandenburg: G v. 29.11.2012 (GVBl. I Nr. 40),
Bremen: G v. 20.12.2011 (Brem.GBl. S. 479),
Hamburg: G v. 20.12.2011 (HmbGVBl. S. 559),
Hessen: G v. 16.12.2011 (GVBl. I S. 781),
Mecklenburg-Vorpommern: G v. 13.2.2012 (GVOBl. M-V S. 6),
Nordrhein-Westfalen: Bek. v. 8.11.2011 (GV. NRW. S. 553),
Rheinland-Pfalz: G v. 23.11.2011 (GVBl. S. 397),
Saarland: G v. 20.6.2012 (Amtsbl. I S. 338),
Sachsen: G v. 8.6.2012 (SächsGVBl. S. 298),
Sachsen-Anhalt: G v. 13.3.2012 (GVBl. LSA S. 114),
Schleswig-Holstein: G v. 5.6.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 551),
Thüringen: G v. 14.2.2012 (GVBl. S. 45).
Präambel
I.
Die Führungsaufsicht dient der Unterstützung entlassener Straftäter mit einer ungünstigen Sozialprognose bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft und gleichzeitig ihrer Überwachung zur Verhinderung von neuen Straftaten. Die in § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuchs geschaffene Möglichkeit, unter Führungsaufsicht stehende verurteilte Personen einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu unterwerfen, ist ein Instrument, mit dem der Schutz der Bevölkerung vor rückfallgefährdeten Straftätern in Ergänzung zu anderen Maßnahmen verbessert werden soll. Zugleich kann sie der Resozialisierung von Straffälligen dienen. Das System der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist keine Straftaten ausschließende Fesselung und ermöglicht nach der gesetzlichen Regelung auch keine anlassunabhängige permanente Echtzeitbeobachtung der Verurteilten. Daher ist sie kein Ersatz für eine geschlossene Unterbringung.
Für die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist eine Überwachungsstelle erforderlich, die eingehende Ereignismeldungen (beispielsweise über Weisungsverstöße oder Funktionsbeeinträchtigungen des Überwachungssystems) entgegennimmt und im Hinblick auf möglicherweise notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Führungsaufsicht bewertet. Abhängig vom Ergebnis dieser Bewertung wird sie die jeweils zuständigen polizeilichen und justiziellen Stellen der Länder unterrichten oder eine Überprüfung der Funktion oder einen Austausch der Geräte bei der verurteilten Person veranlassen. Für diese Aufgaben soll eine gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder eingerichtet werden.
Bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung handelt es sich um eine Maßnahme der Führungsaufsicht, für die die Zuständigkeit bei den Ländern liegt.
II.
Darüber hinaus kann die elektronische Aufenthaltsüberwachung – gegebenenfalls mit Einwilligung der überwachten Person – bei Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, im Rahmen einer Bewährungsweisung, bei Gnadenerweisen, zur Vermeidung der Vollstreckung von kurzen Freiheitsstrafen oder von Ersatzfreiheitsstrafen, zur Überwachung vollzugsöffnender Maßnahmen oder im Rahmen der Führungsaufsicht in Fällen, die von § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuchs nicht umfasst sind, eingesetzt werden. Es bleibt den einzelnen Ländern überlassen, inwieweit sie von diesen Einsatzmöglichkeiten Gebrauch machen. Für die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu diesen Zwecken können die betroffenen Länder der Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder zusätzlich Aufgaben übertragen.
III.
Die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder arbeitet eng mit der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) zusammen, die aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Betrieb und die Nutzung eines Systems der elektronischen Aufenthaltsüberwachung vom 19. Mai 2011/29. August 2011 die Bereitstellung und den Betrieb eines technischen Systems zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung übernommen hat. Soweit Bestimmungen dieses Staatsvertrags einer Konkretisierung bei der Umsetzung bedürfen, wird auf Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung der Länder – insbesondere zum eingerichteten Lenkungsausschuss und vorgesehenen Abstimmungsverfahren – zurückgegriffen.
Artikel 1
Einrichtung der Gemeinsamen Stelle
(1) Die vertragsschließenden Länder bilden eine gemeinsame Stelle zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben der elektronischen Aufenthaltsüberwachung.
(2) 1Die gemeinsame Stelle ist bei der „Gemeinsamen IT-Stelle der Hessischen Justiz (GIT)“ mit Sitz in Bad Vilbel angesiedelt. 2Die gemeinsame Stelle führt die Bezeichnung „Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL)“.
Artikel 2
Aufgaben und Befugnisse im Falle einer Weisung der Führungsaufsicht
(1) Die Länder übertragen der GÜL die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts von verurteilten Personen, die der Führungsaufsicht unterstehen und denen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuchs auferlegt wurde:
1.
die Entgegennahme und Bewertung eingehender Systemmeldungen über einen möglichen Verstoß gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuchs oder über eine Beeinträchtigung der Datenerhebung;
2.
die Ermittlung der Ursache einer solchen Meldung. Hierzu kann die GÜL mit der verurteilten Person Kontakt aufnehmen, sie befragen, sie auf einen Verstoß hinweisen und ihr mitteilen, wie sie dessen Beendigung bewirken kann;
3.
die Unterrichtung der Führungsaufsichtsstelle und des Bewährungshelfers über einen möglichen Verstoß gegen eine Weisung der in Nummer 1 genannten Art. Die Befugnis, Strafantrag wegen Verstoßes gegen Weisungen in der Führungsaufsicht zu stellen (§ 145a Satz 2 des Strafgesetzbuchs), steht der GÜL nicht zu;
4.
die Unterrichtung der Polizei über einen möglichen Weisungsverstoß oder eine Beeinträchtigung der Datenerhebung, soweit eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter (§ 463a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 der Strafprozessordnung) zu besorgen ist;
5.
die Weitergabe von Daten über den Aufenthaltsort der verurteilten Person an die Polizei zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter (§ 463a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 der Strafprozessordnung);
6.
die Weitergabe von Daten über den Aufenthaltsort der verurteilten Person an Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art (§ 463a Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 der Strafprozessordnung);
7.
die Initiierung einer Überprüfung der bei der verurteilten Person vor Ort vorhandenen technischen Geräte auf ihre Funktionsfähigkeit oder Manipulationen und der zur Behebung einer Funktionsbeeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere des Austausches eines Geräts oder Geräteteils;
8.
die Beantwortung von Anfragen der verurteilten Person zum Umgang mit den bei ihr vor Ort vorhandenen technischen Geräten.
(2) 1Die GÜL handelt bei der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben im Auftrag der Aufsichtsstelle, der die Führungsaufsicht über die verurteilte Person obliegt. 2Sie beachtet die Vorgaben und Weisungen der Führungsaufsichtsstelle sowie die Anweisungen der Strafvollstreckungskammer (§ 68a Absatz 5 des Strafgesetzbuchs).
Artikel 3
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
(1) 1Die Führungsaufsichtsstelle übermittelt der GÜL personenbezogene Daten über die verurteilte Person, soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben erforderlich ist. 2Die GÜL kann zu diesem Zweck nach den für die Führungsaufsicht geltenden Regelungen auch bei anderen Stellen personenbezogene Daten über die verurteilte Person erheben. 3Die GÜL speichert diese Daten und nutzt sie zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben.
(2) 1Die GÜL erhebt und speichert automatisiert Daten über den Aufenthalt der verurteilten Person sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung nach Maßgabe des § 463a Absatz 4 der Strafprozessordnung. 2Sie übermittelt diese Daten nach Maßgabe der genannten Bestimmung an andere öffentliche Stellen.
(3) 1Die GÜL stellt sicher, dass die bei ihr gespeicherten Daten gegen den Zugriff unbefugter Dritter geschützt sind. 2Sie stellt ferner sicher, dass Dritte, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, nur die Daten zur Kenntnis erhalten, die zur Erledigung der Aufgaben erforderlich sind, die Daten nicht unbefugt weitergeben und die Aufgaben in diskriminierungsfreier Weise erfüllen.
(4) 1Die GÜL bedient sich bei der Erhebung und Verarbeitung der Daten der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung über den Betrieb und die Nutzung eines Systems der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) vom 19. Mai 2011/29. August 2011. 2Personenbezogene Daten im Sinne von Absatz 1 werden der HZD nur übermittelt, soweit dies für die der HZD übertragenen Aufgaben ausnahmsweise erforderlich ist oder die verurteilte Person zur Klärung technischer Fragen einwilligt.
(5) 1Im Übrigen findet auf die Tätigkeit der GÜL das Hessische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2Die GÜL unterliegt der Aufsicht durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des Hessischen Datenschutzgesetzes.
Artikel 4
Weitere Einsatzzwecke
Jedes Land kann der GÜL durch gesonderte Vereinbarung mit dem Land Hessen Aufgaben der elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts von Personen auch zu anderen Zwecken übertragen, insbesondere
1.
bei Außervollzugsetzung eines Haftbefehls,
2.
im Rahmen einer Bewährungsweisung,
3.
bei Gnadenerweisen,
4.
zur Vermeidung der Vollstreckung von kurzen Freiheitsstrafen oder von Ersatzfreiheitsstrafen,
5.
zur Überwachung vollzugsöffnender Maßnahmen oder
6.
im Rahmen der Führungsaufsicht in Fällen, die von § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuchs nicht umfasst sind.
Artikel 5
Besetzung der GÜL
(1) 1Die GÜL wird mit einer Leiterin oder einem Leiter, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und weiteren Überwachungsbediensteten in der erforderlichen Zahl besetzt. 2Sie sollen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Führungsaufsicht, der Bewährungshilfe, des Strafvollzugs oder der polizeilichen Aufgaben besitzen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der GÜL und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Land Hessen nach Anhörung des durch die Verwaltungsvereinbarung vom 19. Mai 2011/29. August 2011 eingesetzten Lenkungskreises ernannt.
Artikel 6
Ausstattung
1Das Land Hessen stellt die Räumlichkeiten und die Sachausstattung zur Verfügung, die für den Betrieb der GÜL erforderlich sind. 2Hierzu zählt auch unterstützendes Personal.
Artikel 7
Finanzierung
(1) 1Das Land Hessen verauslagt die Personal- und Sachkosten für die GÜL. 2Diese werden sodann nach dem relativen Verhältnis der Bevölkerungsanteile der vertragsschließenden Länder in der jeweils aktuellen Fassung (relativer Königsteiner Schlüssel) aufgeteilt. 3Die Anteilsbeträge werden im Laufe eines jeden Rechnungsjahres in zwei Teilbeträgen zum Juli und November nach den Ansätzen des Finanzplans der GÜL fällig.
(2) Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass die GÜL zu den in Artikel 4 genannten Einsatzzwecken tätig wird, werden unter den Ländern, die die Aufenthaltsüberwachung für diese Zwecke in Anspruch nehmen, nach dem relativen Verhältnis der Bevölkerungsanteile in der jeweils aktuellen Fassung (relativer Königsteiner Schlüssel) verteilt.
Artikel 8
Geltungsdauer, Kündigung
(1) 1Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) 1Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des Vertrags zwischen den übrigen Ländern nicht berührt. 2Dies gilt nicht im Fall einer Kündigung durch das Land Hessen.
Artikel 9
Beitritt weiterer Länder
(1) 1Andere Länder können diesem Vertrag beitreten. 2Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. 3Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa die übrigen vertragsschließenden Länder.
(2) 1Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitretende Land am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa in Kraft. 2Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen für das beitretende Land am Tag nach dem Eingang der Anzeige dieser Zustimmung beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa in Kraft.
(3) 1Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an wird das beitretende Land mit Rückwirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres an den laufenden Personal- und Sachkosten beteiligt. 2Erfolgt der Beitritt innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, hat das Land den Anteil an den bisher angefallenen Kosten der Einrichtung und eines Ausbaus der GÜL zu tragen, der ihm bei einer Verteilung der Kosten auf die zum Zeitpunkt des Beitritts beteiligten Länder zukommt. 3Der Kostenanteil wird bei den dem Beitritt folgenden Abrechnungen der laufenden Kosten berücksichtigt.
Artikel 10
Inkrafttreten
1Der Vertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden von den vertragsschließenden Ländern beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa hinterlegt worden sind. 3Das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa teilt den übrigen beteiligten Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
Für das Land Baden-Württemberg:
Der Justizminister
Rainer Stickelberger
Für den Freistaat Bayern:
Die Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Dr. Beate Merk
Für das Land Hessen:
Der Minister der Justiz, für Integration und Europa
Jörg-Uwe Hahn
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Der Justizminister
Thomas Kutschaty