Inhalt
    
    
        
          Artikel 4
           Weitere Einsatzzwecke 
          
         
        Jedes Land kann der GÜL durch gesonderte Vereinbarung mit dem Land Hessen Aufgaben der elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts von Personen auch zu anderen Zwecken übertragen, insbesondere
        
          - 1.
 
          - 
            
bei Außervollzugsetzung eines Haftbefehls,
           
          
          - 2.
 
          - 
            
im Rahmen einer Bewährungsweisung,
           
          
          - 3.
 
          - 
            
bei Gnadenerweisen,
           
          
          - 4.
 
          - 
            
zur Vermeidung der Vollstreckung von kurzen Freiheitsstrafen oder von Ersatzfreiheitsstrafen,
           
          
          - 5.
 
          - 
            
zur Überwachung vollzugsöffnender Maßnahmen oder
           
          
          - 6.
 
          - 
            
im Rahmen der Führungsaufsicht in Fällen, die von § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuchs nicht umfasst sind.