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Artikel 4
Weitere Einsatzzwecke
Jedes Land kann der GÜL durch gesonderte Vereinbarung mit dem Land Hessen Aufgaben der elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts von Personen auch zu anderen Zwecken übertragen, insbesondere
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bei Außervollzugsetzung eines Haftbefehls,
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im Rahmen einer Bewährungsweisung,
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bei Gnadenerweisen,
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zur Vermeidung der Vollstreckung von kurzen Freiheitsstrafen oder von Ersatzfreiheitsstrafen,
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zur Überwachung vollzugsöffnender Maßnahmen oder
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im Rahmen der Führungsaufsicht in Fällen, die von § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuchs nicht umfasst sind.