Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 19.05.2011
Artikel 3
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
(1) 1Die Führungsaufsichtsstelle übermittelt der GÜL personenbezogene Daten über die verurteilte Person, soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben erforderlich ist. 2Die GÜL kann zu diesem Zweck nach den für die Führungsaufsicht geltenden Regelungen auch bei anderen Stellen personenbezogene Daten über die verurteilte Person erheben. 3Die GÜL speichert diese Daten und nutzt sie zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben.
(2) 1Die GÜL erhebt und speichert automatisiert Daten über den Aufenthalt der verurteilten Person sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung nach Maßgabe des § 463a Absatz 4 der Strafprozessordnung. 2Sie übermittelt diese Daten nach Maßgabe der genannten Bestimmung an andere öffentliche Stellen.
(3) 1Die GÜL stellt sicher, dass die bei ihr gespeicherten Daten gegen den Zugriff unbefugter Dritter geschützt sind. 2Sie stellt ferner sicher, dass Dritte, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, nur die Daten zur Kenntnis erhalten, die zur Erledigung der Aufgaben erforderlich sind, die Daten nicht unbefugt weitergeben und die Aufgaben in diskriminierungsfreier Weise erfüllen.
(4) 1Die GÜL bedient sich bei der Erhebung und Verarbeitung der Daten der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung über den Betrieb und die Nutzung eines Systems der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) vom 19. Mai 2011/29. August 2011. 2Personenbezogene Daten im Sinne von Absatz 1 werden der HZD nur übermittelt, soweit dies für die der HZD übertragenen Aufgaben ausnahmsweise erforderlich ist oder die verurteilte Person zur Klärung technischer Fragen einwilligt.
(5) 1Im Übrigen findet auf die Tätigkeit der GÜL das Hessische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2Die GÜL unterliegt der Aufsicht durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des Hessischen Datenschutzgesetzes.