Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 19.05.2011
Artikel 7
Finanzierung
(1) 1Das Land Hessen verauslagt die Personal- und Sachkosten für die GÜL. 2Diese werden sodann nach dem relativen Verhältnis der Bevölkerungsanteile der vertragsschließenden Länder in der jeweils aktuellen Fassung (relativer Königsteiner Schlüssel) aufgeteilt. 3Die Anteilsbeträge werden im Laufe eines jeden Rechnungsjahres in zwei Teilbeträgen zum Juli und November nach den Ansätzen des Finanzplans der GÜL fällig.
(2) Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass die GÜL zu den in Artikel 4 genannten Einsatzzwecken tätig wird, werden unter den Ländern, die die Aufenthaltsüberwachung für diese Zwecke in Anspruch nehmen, nach dem relativen Verhältnis der Bevölkerungsanteile in der jeweils aktuellen Fassung (relativer Königsteiner Schlüssel) verteilt.