Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 19.05.2011
Artikel 8
Geltungsdauer, Kündigung
(1) 1Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) 1Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des Vertrags zwischen den übrigen Ländern nicht berührt. 2Dies gilt nicht im Fall einer Kündigung durch das Land Hessen.