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Inhaltsverzeichnis
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Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 19. Mai / 29. August 2011 (Art. 1–10)
Präambel
Artikel 1 Einrichtung der Gemeinsamen Stelle
Artikel 2 Aufgaben und Befugnisse im Falle einer Weisung der Führungsaufsicht
Artikel 3 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Artikel 4 Weitere Einsatzzwecke
Artikel 5 Besetzung der GÜL
Artikel 6 Ausstattung
Artikel 7 Finanzierung
Artikel 8 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 9 Beitritt weiterer Länder
Artikel 10 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 19.05.2011
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Artikel 6
Ausstattung
1
Das Land Hessen stellt die Räumlichkeiten und die Sachausstattung zur Verfügung, die für den Betrieb der GÜL erforderlich sind.
2
Hierzu zählt auch unterstützendes Personal.